Im Bund der Militär- und Polizeischützen e.V.
mit Sitz in D- 33102 Paderborn
Anerkannter Schießsportverband nach §15 WaffG

Die SLG-GSK Lebach ist einem bundesweit organisiertem Fachverband,dem BDMP e.V., für Grosskaliberschießsport angegliedert.
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Landesverbände im BDMP e.V.

Was ist der BDMP e.V.

BDMP e.V.

Schleswig-Holstein
Hamburg
Niedersachsen-Bremen
Hessen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin-Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Sachsen

Der Bund der Militär und Polizeischützen e.V. ist ein bundesweit organisierter Fachverband für den Grosskaliberschießsport.
Und anerkannter Schießsportverband nach §15 WaffG.

Landesverbandsordnung des BDMP e.V.

§1 Zweck

Der Bundesbeirat beschließt auf der Grundlage der §§ 13 und 17 der Satzung des BDMP e.V. eine Landesverbandsordnung, welche die Verwaltungsarbeit in den Landesverbänden regelt und für alle Landesverbände des BDMP e.V. verbindlich ist.

§2 Landesverbände

1) Der BDMP e.V. gliedert sich in folgende Landesverbände:

a) Landesverband Niedersachsen und Bremen
b) Landesverband Schleswig-Holstein
c) Landesverband Hamburg
d) Landesverband Nordrhein-Westfalen
e) Landesverband Hessen
f) Landesverband Thüringen
g) Landesverband Saarland
h) Landesverband Rheinland-Pfalz
i) Landesverband Baden-Württemberg
j) Landesverband Bayern
k) Landesverband Berlin und Brandenburg
l) Landesverband Sachsen
m) Landesverband Sachsen-Anhalt
n) Landesverband Mecklenburg-Vorpommern

Auf Antrag eines Landesverbandes oder mehrerer Landesverbände kann der Bundesbeirat die Grenzen und die Bezeichnung des Landesverbandes ändern sowie die Untergliederung in Landesbezirke beschließen.

2) Die Landesverbandsleiter sind die zuständigen Führungs- und Verwaltungsstellen des BDMP e.V. in ihren Bereichen. Sie erfüllen alle ihre Aufgaben, die ihnen aus Satzung und Folgeverordnungen des Verbandes erwachsen, auf der Grundlage einer beschränkten Handlungsvollmacht des Präsidiums des BDMP e.V. in Form eines Legitimationsschreibens.

§ 3 Untergliederung der Landesverbände

Untergliederungen der Landesverbände sind die Landesbezirke und die Schießleistungsgruppen.

§ 4 Schießleistungsgruppen

Die Schießleistungsgruppen (SLGn) bilden den Kern des Verbandslebens.
Sie sind Schießsportvereine i.S.d. §14 Abs. 2 WaffG.

Künftige SLG-Namen führen die Bezeichnung des geographischen Zentrums des Vereinslebens.
Insbesondere Waffen-, Kaliber-, Unternehmens-, Firmen- und ähnliche Bezeichnungen/Namen werden nicht als „Hauptname“ der SLG anerkannt. Ausnahmen hiervon stellen nur die durch das Präsidium zugelassenen Bezeichnungen der Sonder-SLGn dar.
Eine SLG darf einschließlich ihrer Leitung nicht weniger als 5 Erst-Mitglieder umfassen.
Die vereinsrechtliche Grundlage der SLGn ist deren Satzung gem. §§ 54 i.V.m. 25 BGB.
Die Satzungen der SLGn müssen die Satzung des BDMP e.V. und seine Richtlinien und Ordnungen anerkennen.
Antragsunterlagen zur Gründung von SLGn werden von der Bundesgeschäftsstelle
dem zuständigen Landesverbandsleiter zur Entscheidung weitergeleitet, über Zulassung rechtsfähiger SLG´n entscheidet abschließend das Präsidium.
Das Präsidium kann die Anerkennung einer SLG auf Antrag des Landesverbandes oder von Amts wegen aufheben.

§ 5 Landesdelegiertentag

1) Der Landesverbandsvorstand wird auf einem Landesdelegiertentag gewählt.
Die Amtsperiode des Landesverbandsvorstandes beträgt vier Jahre.
Die Einladung zum Landesdelegiertentag muss schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Versammlungsort muss zentral im jeweiligen Gebiet des Landesverbandes gelegen sein.

Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen aus:
- den gewählten Delegierten,
- der LV-Leitung.

Der Wahlmodus ist analog dem des Bundesdelegiertentages, mit der Ausnahme, dass Einzelmitglieder keine Einladung erhalten und kein Stimmrecht haben.
Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist einzuberufen, wenn

- es das Interesse des Landesverbandes erfordert und der Landesverbandsvorstand dies
beschließt,
- ein Viertel der LV-Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

Die Einladung erfolgt durch den Landesverbandsvorstand innerhalb von 14 Tagen
nach Beschlussfassung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Alle Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzureichen.
Es gilt das Datum des Poststempels. Den Zustellungsnachweis hat der Absender zu erbringen.

Der Landesdelegiertentag ist zuständig für:
- die Entlastung der Landesvorstandsmitglieder
- die Wahl des neuen Landesverbandsvorstandes
- die Wahl des Landesschiedsgerichtes

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Beschlüsse enthält.
Es muss vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
Eine Ausfertigung des Protokolls wird allen SLG-Leitern, der Bundesgeschäftsstelle und dem Präsidenten gemäß §12 der Satzung des BDMP e.V. zugestellt.

§ 6 Landesverbandsarbeit

Für alle Personen, die in einem Landesverband ehrenamtliche Funktionen ausüben, gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V. . Dabei sind insbesondere die Befugnisse und Beschränkungen im Außenverhältnis des BDMP e.V. zu beachten.
Die Landesverbandsleitung besteht aus dem Landesverbandsvorstand (siehe §17 „Landesverbände“ Satzung des BDMP e.V.).

- Die Leitung besteht aus:

- Landesverbandsleiter/in
- stellv. Landesverbandsleiter/in
- Landesschriftführer/in
- Landesschatzmeister
- Landessportleiter

- Je nach Bedarf werden Referenten und Funktionspersonal für bestimmte Bereiche durch den Landesvorstand berufen.

- Scheiden ein oder zwei Mitglieder des Landesvorstandes aus, schlägt der verbleibende Landesvorstand dem Präsidium eine kommissarische Nachbesetzung vor.

- Nach Zustimmung des Präsidiums dauert deren Amtszeit längstens bis zum nächsten ordentlichen Landesdelegiertentag an.

- Scheiden drei oder mehr Mitglieder der Leitung vorzeitig aus dem Amt aus, so beruft das Präsidium auf der Grundlage des §12 der Satzung des BDMP e.V, innerhalb von sechs Monaten einen außerordentlichen Landesdelegiertentag zur Neuwahl der Leitung ein.

- Der Delegiertentag muss ebenfalls innerhalb dieser Halbjahresfrist, gerechnet ab dem Tag des Ausscheidens, stattfinden.

- Die Landesverbandsleitung übt ihr Amt ehrenamtlich aus. Ein Auslagenersatz bzw. eine pauschalierte Aufwandsentschädigung kann gemäß der gültigen Kassenordnung BDMP e.V. gezahlt werden.

- Jährlich muss mindestens eine SLG-Leiter-Tagung einberufen werden, auf der Beschlüsse gefasst werden können. Es wird nach einfacher Stimmenmehrheit abgestimmt. Stimmberechtigt sind nur anwesende SLG-Leiter, oder ein anwesender Vertreter der SLG mit schriftlicher Vollmacht.

§ 7 Mittel der Landesverbände

Der Landesverband wird gemäß Beschluss des Bundesbeirates finanziell nach einem festgelegten Schlüssel ausgestattet. Über zusätzliche Mittel entscheidet das Präsidium.
Ausgaben und Nachweis der Mittel erfolgen nach der gültigen Kassenordnung des BDMP e.V. .

§ 9 Schlussbestimmung

Die Landesverbandsordnung wurde durch den Bundesbeirat am 04.12.2004 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Sie ersetzt die Landesverbandsordnung vom 03.07.1993 einschließlich deren Erweiterungen vom 08.12.1996.

Brandenburg, den 04.12.2004

Konzept, Gestaltung und Redaktion : SLG-GSK Lebach 1983 e.V.. Weiterverarbeitung, Nachdruck, Weitergabe an Dritte sowie Veröffentlichungen nur mit schriftlicher Genehmigung. Die SLG-GSK Lebach 1983 e.V. ist nicht für Inhalte externer Angebote verantwortlich.

(Stand: 21.02.2006)

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